Allgemeine Geschäftsbedingungen
Storewerk AG
Version April 2026
1 Allgemeines
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen und Lieferungen (nachfolgend „AGB“) gelten, wenn sie im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Storewerk AG (nachfolgend SW) ausdrücklich als anwendbar erklärt werden bzw. wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der SW entstanden ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder andere abweichende Konditionen gelten nur dann, wenn diese von SW ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2 Angebotsgrundlagen und Angebotsgültigkeit
Das schriftliche Angebot der SW hat eine Gültigkeit für die Dauer von 2 Monaten ab Erstellungsdatum. Angebote werden auf Angaben des Bestellers ausgearbeitet. Entsprechen die der SW zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde die SW nicht rechtzeitig über Projektänderungen oder zusätzliches Material informiert, so haftet der Besteller für die entsprechenden Mehrkosten.
3 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein Netto nach Rechnungsstellung. Bei Zahlungsverzug wird ab dem 31. Tag ein Verzugszins von 8% fällig.
Bei Eintritt eines Zahlungsverzugs ist die SW zur Unterbrechung der vertraglichen Arbeiten und Lieferungen berechtigt und befugt vom Besteller Sicherheiten zu Verlangen. Werden der SW keine entsprechenden Sicherheiten zur Verfügung gestellt, ist die SW berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Zahlungen sind ohne schriftliche andere Regelungen ohne Abzug wie folgt zu leisten:
- ein Drittel der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
- ein Drittel bei Montagebeginn
- Restzahlungen in Abschlägen nach geleisteter Arbeit.
Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der SW. Mit der Bestellung erteilt der Besteller der SW das Recht, den Eigentumsvorbehalt im jeweiligen Register einzutragen bzw. das Bauhandwerkerpfandrecht auf Kosten des Kunden anzumelden. Der Besteller verpflichtet sich, alle zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Das Zurückbehalten von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
4 Termine
Termine für die Leistungserbringung werden nach Vertragsabschluss festgesetzt. Die SW verpflichtet sich, die vereinbarten Termine gemäss schriftlichem Vertrag einzuhalten. Können Termine Aufgrund durch nicht rechtzeitig erbrachte Leistungen vom Besteller nicht eingehalten werden, ist die SW von der Einhaltung der vertraglichen Termine entbunden.
Hierzu gehören unter anderem:
- der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten keinen rechtzeitigen Arbeitsbeginn gestatten
- nötige bauseitige Vorarbeiten oder Lieferungen nicht erfolgt sind oder mangelhaft sind
- der Besteller entsprechende Planungsunterlagen oder Produktauswahlen nicht rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellt.
- Der Besteller die Zahlungstermine nicht einhält.
Fälle höherer Gewalt berechtigen die SW, die Erbringung ihrer Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis und das Beseitigen der direkten Folgen andauern. Solche Terminverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages und begründen keinen Schadenersatzanspruch. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche weder die SW noch der Kunde zu vertreten haben und durch welche der SW die Erbringung der Lieferung oder der Dienstleistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik, Aussperrung, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmängel, Pandemien etc.
5 Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht beträgt sofern nichts anderes vereinbart, zwei Jahre ab Abnahme oder Inbetriebnahme. Mängel die innerhalb dieser Frist auftreten und nachweisbar auf fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, werden von der SW auf eigene Rechnung behoben. Für Produkt- und Materiallieferungen (elektrische Geräte, Apparate, Verbrauchs- und Montagematerial etc.) gilt ausschliesslich die Garantie des Herstellers oder Lieferanten.
6 Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller stellt der SW alle zur Erbringung der Leistungen und Lieferungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung.
Für die Richtigkeit der vom Besteller beschafften Unterlagen und Informationen sowie für die von Drittbeauftragten des Bestellers ermittelten oder beschafften Werte übernimmt die SW keine Verantwortung, sofern nicht die Überprüfung solcher Angaben und Werte ausdrücklich zu dem von der SW geschuldeten Leistungsumfang gemäss dem Angebot gehört. Der Besteller ist verpflichtet, die SW umgehend hinsichtlich jener Tatsachen zu informieren, die eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder die zu unzweckmässigen Lösungen führen. Verzögerungen und Mehraufwand der SW infolge nicht richtiger Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zulasten des Bestellers.
7 Pauschal- und Globalverträge
Bei Pauschal- und Globalübernahme eines Auftrages sind nur die Positionen mit Mehr- und Minderleistungen gegenüber dem Vorausmass auszumessen. Die Konditionen des Angebots werden dabei als Faktor bei der Berechnung der Einheitspreise eingesetzt.
8 Eigentum, Vertraulichkeit
Die von der SW dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Projekte, Zeichnungen, Programme usw., bleiben Eigentum der SW. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere den Mitbewerbern, ohne vorgängige schriftliche Genehmigung der SW nicht zugänglich gemacht werden. Im Übertretungsfalle ist der Aufwand der SW mit 10% der Offertsumme zu entschädigen.
9 Haftung
SW haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die SW bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen.
10 Bedingungen für wiederkehrende Dienstleistungen
10.1 Preisklausel
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses aktuellen Preisangaben der SW als vereinbart. Die SW behält sich vor, ihre Preise anzupassen.
10.2 Kündigungsfrist
Beide Parteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.
10.3 Zahlungsverzug
Ein Zahlungsverzug berechtigt die SW zur Unterbrechung der vereinbarten oder von ihr zugesicherten Leistungen.
11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der SW.
SW ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.
